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Digitaler Lieferschein ab 1. Mai 2026: Phase B, QR-Scan und quantitative Empfangsbelege

Phase B des digitalen Lieferscheins in Griechenland wird ab 1. Mai 2026 verpflichtend. Entscheidend sind die aktive Rolle des Empfängers, QR-Scans, Abweichungen und Quantity Receipt Notes.

Compliance
Digitaler Lieferschein ab 1. Mai 2026: Phase B, QR-Scan und quantitative Empfangsbelege

Ab dem 1. Mai 2026 wird Phase B des griechischen digitalen Lieferscheins für alle verpflichteten Unternehmen obligatorisch. Phase A ist bereits seit dem 1. Dezember 2025 verpflichtend; Phase B galt bis zum 30. April 2026 freiwillig.

Praktisch reicht es ab dem 1. Mai 2026 nicht mehr aus, das Bewegungsdokument zu Beginn der Warenbewegung digital auszustellen und zu übermitteln. Aktiviert wird die vollständige digitale Überwachung der Bestandsbewegung, insbesondere mit QR-Code-Scan, Wareneingang, Umladungen sowie quantitativer und qualitativer Kontrolle durch den Empfänger.

Der wichtigste Punkt für Unternehmen ist die aktive Rolle des Empfängers. Gerade bei innergemeinschaftlichen Erwerben und Erwerben aus Drittländern muss korrekt dokumentiert werden, wann ein quantitativer Empfangsbeleg, Quantity Receipt Note (10.1 / 10.2), erforderlich ist.

Unterschied zwischen Phase A und Phase B

Phase A

Phase A betrifft vor allem die digitale Ausstellung des Bewegungsdokuments, die Übermittlung an myDATA vor Beginn der Bewegung sowie die Vergabe einer eindeutigen Identität und eines QR-Codes.

Phase B

Phase B ergänzt die digitale Überwachung von Ladungen und Umladungen, den Empfang von Dokumenten und Waren per QR-Code-Scan, die quantitative und qualitative Kontrolle durch den Empfänger sowie den Abschluss der Bewegung durch Annahme, Abweichung oder Ablehnung entsprechend dem tatsächlichen Vorgang.

Was das für den Aussteller bedeutet

Der Aussteller muss das richtige Dokument vor Beginn der Warenbewegung ausstellen, die Daten an myDATA übermitteln, den erforderlichen QR-Code sicherstellen, das Dokument dem Beförderer, Empfänger und einer möglichen Prüfung zugänglich machen und komplexe Bewegungen wie Umladungen oder Drittrollen korrekt abbilden.

Bei Verbindungsverlust werden digitale Dokumente mit entsprechender Kennzeichnung ausgestellt und nach Wiederherstellung der Verbindung unverzüglich übermittelt.

Was das für den Empfänger bedeutet

Phase B behandelt den Empfänger nicht mehr als passiven Beteiligten. Der Empfänger hat nun substanzielle Pflichten im Ablauf.

Eingang von einem griechischen Aussteller

Bei Wareneingang von einem griechischen Aussteller übermittelt der Empfänger die Annahme des Wareneingangs an myDATA durch QR-Code-Scan, in Echtzeit zum Abschluss des Wareneingangs.

Quantitative und qualitative Kontrolle

Der Empfänger muss prüfen, ob die erhaltenen Waren mit dem Bewegungsdokument übereinstimmen. Ist die Prüfung korrekt, wird die Bewegung normal abgeschlossen.

Mehr- oder Mindermengen

Werden Mehr- oder Mindermengen festgestellt, stellt der Empfänger für die positive oder negative Differenz eine Quantity Receipt Note aus und übermittelt die Daten innerhalb von fünfzehn (15) Tagen ab Wareneingang.

Nicht verpflichteter oder nicht kooperativer Aussteller

Der Empfänger hat auch dann eine Rolle, wenn der Geschäftspartner nicht zur Ausstellung eines Bewegungsdokuments verpflichtet ist, die Ausstellung verweigert, versehentlich kein Dokument ausgestellt hat oder wenn eine fehlerhafte Übermittlung beziehungsweise Nichtannahme dokumentiert werden muss. Je nach Fall erfolgt die Dokumentation mit den vorgesehenen myDATA-Dokumenten, gegebenenfalls mit einer Quantity Receipt Note.

Bei Mehr- oder Mindermengen erfolgt die Übermittlung über eine Quantity Receipt Note, in der Regel mit Typ 10.1 - zugeordnete Quantity Receipt Note, wenn eine Zuordnung zu einem vorherigen Bewegungsdokument besteht. Bei Wareneingängen von nicht verpflichteten Parteien, von verpflichteten Parteien ohne ausgestelltes Dokument oder von ausländischen Ausstellern können je nach Fall und Zuordnungsmöglichkeit die Typen 10.1 oder 10.2 verwendet werden.

Quantity Receipt Notes bei innergemeinschaftlichen Erwerben und Drittlandskäufen

Nach dem aktuellen Rahmen der Phase B übermittelt ein griechisches Unternehmen, das Bestände von einem ausländischen Aussteller erhält, also bei innergemeinschaftlichen Erwerben oder Erwerben aus Drittländern, an myDATA nichtwertbezogene Bewegungsdokumente, nämlich Quantity Receipt Notes (10.1 / 10.2), innerhalb von fünf Tagen ab Wareneingang.

Als Bewegungsdokument kann in diesen Fällen das Begleitdokument des ausländischen Versenders dienen, etwa die Rechnung, internationale Frachtpapiere oder ein anderes Begleitdokument der Warenbewegung.

Praktisches Beispiel

Ein griechisches Unternehmen erhält Waren von einem Lieferanten in Deutschland. Die Lieferung wird von der Rechnung und Transportpapieren begleitet. Beim Eingang in Griechenland muss der griechische Empfänger innerhalb von fünf Tagen ab Eingang eine Quantity Receipt Note 10.1 oder 10.2 übermitteln, damit Bewegung und erhaltene Menge korrekt dokumentiert sind. Dasselbe gilt für Wareneingänge aus einem Drittland.

Sanktionen

Bei Warenbewegungen ohne Bewegungsdokument beträgt die Geldbuße 5.000 Euro je Steuerprüfung bei einfacher Buchführung und 10.000 Euro je Steuerprüfung bei doppelter Buchführung.

Für die Nichtübermittlung digitaler Bewegungsdokumente gilt eine Geldbuße von 100 Euro je Verstoß, bis zu 500 Euro pro Tag und bis zu 20.000 Euro pro Steuerjahr. Bei verspäteter Übermittlung beträgt die Geldbuße 50% der entsprechenden Nichtübermittlungssanktion.

Wichtige Ausnahmen

Ausnahmen müssen immer nach Branche und tatsächlicher Warenbewegung geprüft werden. Der aktuelle Rahmen umfasst unter anderem Landwirte des besonderen MwSt.-Regimes, kontinuierliche Flussnetze, notwendige Werkzeuge und Maschinen von Technikern, nicht zum Verkauf bestimmte Anlagegüter sowie Sonderfälle der Systeme "Eudoxus" und "Diophantus". Die Änderungen durch A.1083/2026 ergänzen oder präzisieren außerdem Ausnahmen für leere Verpackungen, bestimmte Industrie- oder Handwerkswaren qualifizierter Einzelhändler im Außenhandel sowie wiederholte Großhandelsverkäufe von Arzneimitteln, optischen und sonstigen Waren an EOPYY oder Versicherungsträger, wenn die Waren an Versicherte geliefert werden. Für Post-, Kurier- und HUB-Bewegungen gelten die Voraussetzungen und Klarstellungen der E.2016/2026; das interne elektronische System muss die erforderlichen Informationen in Echtzeit bereitstellen und sie bei einer Prüfung unmittelbar verfügbar machen.

Was Unternehmen vor der vollständigen Anwendung tun sollten

  1. ERP-Readiness prüfen: digitale Bewegungsdokumente, QR-Code, Wareneingangsbestätigung, Umladungen, Abweichungen und 10.1 / 10.2.
  2. Lager- und Wareneingangsprozess festlegen: wer scannt, wer annimmt, wer prüft, wer Quantity Receipt Notes ausstellt und wer die Fünf-Tage-Fristen für ausländische Aussteller sowie die Fünfzehn-Tage-Fristen für Abweichungen überwacht.
  3. Sonderabläufe abbilden: ausländische Aussteller, innergemeinschaftliche Erwerbe, Drittlandskäufe, Rücksendungen, Courier / HUB / 3PL und fehlende oder fehlerhafte Dokumente.

Fazit

Phase B des digitalen Lieferscheins verändert den Geschäftsalltag deutlich. Es geht nicht mehr nur um die Ausstellung eines digitalen Dokuments zu Beginn der Warenbewegung, sondern um die vollständige Überwachungskette von der Beladung bis zum endgültigen Wareneingang.

Die meisten praktischen Fehler entstehen bei der Rolle des Empfängers: korrekte Annahme, Dokumentation von Abweichungen und richtige Verwendung der Quantity Receipt Note, insbesondere bei innergemeinschaftlichen Erwerben und Drittlandskäufen.

Häufige Fragen

Ab wann ist Phase B verpflichtend?

Für alle verpflichteten Unternehmen ab 1. Mai 2026.

Was muss der Empfänger in Phase B tun?

Bei Wareneingang von einem griechischen Aussteller bestätigt der Empfänger den Eingang per QR-Code-Scan. Bei Abweichungen muss er fristgerecht eine Quantity Receipt Note ausstellen.

Wann wird eine Quantity Receipt Note ausgestellt?

Unter anderem bei Mehr- oder Mindermengen, fehlendem Dokument des Ausstellers, Nichtannahme oder fehlerhafter Übermittlung sowie bei Wareneingang von einem ausländischen Aussteller.

Wie schnell muss eine Abweichung übermittelt werden?

Bei Mehr- oder Mindermengen wird die Quantity Receipt Note innerhalb von fünfzehn (15) Tagen ab Wareneingang übermittelt.

Was gilt bei innergemeinschaftlichen Erwerben und Drittlandskäufen?

Der griechische Empfänger übermittelt innerhalb von fünf Tagen ab Wareneingang eine Quantity Receipt Note 10.1 oder 10.2 und nutzt die Rechnung oder ein anderes Dokument des ausländischen Versenders als Begleitdokument.

Rechtsgrundlage und Quellen

Dieser Artikel bildet den Stand zum 23. April 2026 ab und stützt sich insbesondere auf die AADE-Entscheidungen A.1122/2024 und A.1123/2024, geändert durch A.1046/2025, A.1047/2025, A.1052/2025, A.1145/2025 und A.1083/2026, die einschlägigen Klarstellungen der E.2016/2026 sowie die Steuerverfahrensordnung Gesetz 5104/2024 in der jeweils geltenden Fassung.

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